Flüchtlinge - Kreisausschuss am 1. Oktober 2015

Veröffentlicht am 02.10.2015 in Kreistagsfraktion

Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 26.08.2015

„Die Anfrage der SPD-Fraktion wird wie folgt beantwortet:

 

Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 26.08.2015

„Die Anfrage der SPD-Fraktion wird wie folgt beantwortet:

Zuständigkeiten im Asylverfahren :

1. Bundesebene

Die Durchführung von Asylverfahren obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und beinhaltet insbesondere

 die Aufnahme des Asylantrages

Bei der Aufnahme des Asylantrags wird eine elektronische Akte angelegt. Dabei wird überprüft, ob es sich um einen Erst-, Folge- oder Mehrfachantrag handelt. Es erfolgt ein Datenabgleich bzw. eine Erstmeldung im Ausländerzentralregister (AZR)

 die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung

Dafür werden Lichtbilder gefertigt sowie Fingerabdrücke per Livescan abgenommen und dem Bundeskriminalamt übermittelt. Die Fingerabdrücke werden mit Datenbanken auf nationaler (AFIS) und europäischer (EURODAC) Ebene abgeglichen.

 die persönliche Anhörung des Asylbewerbers

 die Entscheidung über das Asylbegehren mit den Feststellungen

 der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention

oder

 Asylberechtigung (politisch Verfolgte)

oder

 der subsidiären Schutzberechtigung (Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht; z.B. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.)

oder

 von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen (Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG)

oder

 der Ablehnung mit Abschiebungsandrohung , wenn keiner der vorgenannten Punkte zutrifft.

2. Landesebene

a) Ausländerbehördliche Zuständigkeiten für Asylbewerber werden durch die 3 Zentralen Ausländerbehörden des Landes in Bielefeld, Dortmund und Köln (ZAB) wahrgenommen; die Bezirksregierung Arnsberg nimmt darüber hinaus z.T. Zuständigkeiten der Ausländerbehörden für unerlaubt eingereiste Ausländer, die kein Asylgesuch stellen, wahr.

Ihre Aufgaben sind:

 Nur ZAB Dortmund und Bielefeld

Erstaufnahme von Asylbewerbern, deren Unterbringung, Weiterleitung und ausländerrechtliche Betreuung während des Aufenthalts in den Aufnahmeeinrichtungen (das sind die bei den ZAB Dortmund und Bielefeld betriebenen kommunalen Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern / Asylbewerberinnen und die in Trägerschaft des Landes stehenden Zentralen Unterbringungseinrichtungen).

Im Rahmen der Erstaufnahme wird das Asylgesuch aufgenommen und der Asylsuchende wird registriert (Ersterfassung); dies erfolgt allerdings nicht – wie später im Rahmen der Asylantragstellung – in einem Verfahren, auf das über Schnittstellen andere Ausländerbehörden oder das BAMF Zugang haben. Zu diesem Zweck werden seine persönlichen Daten aufgenommen und ein ggf. vorhandenes Ausweisdokument wird eingezogen. Es wird eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BÜMA) ausgestellt.

 Alle ZAB

 Beschaffung von Passersatzpapieren für alle ausreisepflichtigen Ausländer in

NRW

 ausländerrechtliche Behandlung und Betreuung von Ausländern, in Abschiebe und Strafhaft

 Organisation und Durchführung von Ausreisen und Rückführungen in bestimmte Herkunftsstaaten

b) Schaffung und Unterhaltung der für die Unterbringung von Asylbegehrenden erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen Nach dem AsylVerfG sind Asylbewerber verpflichtet, für 6 Wochen bis hin zu 3 Monaten in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen.

Besteht diese Pflicht nicht mehr, so sind nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG), die Gemeinden für Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge zuständig. Das Land bedient sich bei der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben der Bezirksregierung Arnsberg. Die Bezirksregierung ist landesweit zuständig:

 für die Erstunterbringung von Asylbewerbern in den zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) des Landes NRW (dazu zählt auch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes)

 für die Verteilung und Zuweisung der asylbegehrenden Ausländer auf die 396 Städte und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen

 Umverteilungsanträge

und daneben

 für die Förderung der hauptamtlichen Flüchtlingsberatungsstellen in Nordrhein -Westfalen. Es handelt sich hierbei um unterschiedlichste Einrichtungen ( z.B. AWO, DRK, Diakonie, Flüchtlingsräte).

3. Ausländerbehörden (Kreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte).

Die Ausländerbehörden nehmen in Asylverfahren folgende Aufgaben wahr:

a) Asylgesuch bis Entscheidung über den Antrag

Die Asylbewerber werden durch die Bezirksregierung Arnsberg einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde zugewiesen. Der entsprechende Zuweisungsbescheid wird der Ausländerbehörde sowie dem zuständigen Sozialamt etwa zwei bis drei Tage vor der Weiterleitung der Asylbewerber (ZUE → kreisangehörige Stadt/Gemeinde) per E-Mail zugestellt.

Bei den zugewiesenen Asylbewerbern werden zwei Fallgruppen unterschieden:

Fallgruppe 1: Asylbewerber mit laufendem Asylverfahren

Fallgruppe 2: Asylbewerber ohne laufendes Asylverfahren

Fallgruppe 1:

Diese Personengruppe hat bereits einen Asylantrag gestellt und ist in Besitz einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG.

Fallgruppe 2:

Diese Personengruppe konnte (wegen Auslastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) bis dato noch keinen Asylantrag stellen, sondern lediglich ein Asylbegehren äußern. Sie sind in Besitz einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) und weder im Ausländerzentralregister erfasst, noch ED-behandelt.

Die Asylbewerber (Fallgruppe 1 und 2) werden nach ihrer Ankunft in der für sie zuständigen Stadt/Gemeinde durch das entsprechende Einwohnermeldeamt melderechtlich erfasst und erhalten erste Leistungen (Geld, Zimmer/Wohnung etc.) durch das Sozialamt.

Nach der einwohnermelderechtlichen Erfassung erfolgt eine automatische Datenübermittlung an die Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde erstellt für jeden Asylbewerber einen Verwaltungsvorgang und erfasst die Personen der Fallgruppe 2 im Ausländerzentralregister. Alle Personen erhalten eine Einladung zur erstmaligen Vorsprache und Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung bzw. BüMA durch die Ausländerbehörde.

Bei Vorsprache der Asylbewerber wird die Aufenthaltsgestattung bzw. BüMA zunächst für drei Monate ausgestellt und anschließend für sechs Monate (Aufenthaltsgestattung) bzw. drei Monate (BüMA) verlängert.

Fallgruppe 1

warten, bis eine Entscheidung über ihren Asylantrag ergeht.

Fallgruppe 2

warten, bis sie ein Terminschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Asylantragstellung erhalten (oftmals monatelang).

Sobald der Asylantrag gestellt wurde, wird auch dieser Personengruppe eine Aufenthaltsgestattung durch die Ausländerbehörde ausgestellt.

b) Eine Entscheidung über den Asylantrag liegt vor:

Positiv:

Die Personen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG (abhängig vom zuerkannten Schutzstatus). Das Sachgebiet Integration führt einen Sprachtest durch zur Feststellung, ob Verpflichtung zum Besuch eines Integrationskurses besteht. Nach Ausstellung eines Aufenthaltstitels für den Flüchtling kommt in der Regel kurze Zeit später der Antrag auf Familienzusammenführung. Hier ist dann für jede nachziehende Person ganz individuell ein Aufenthaltsrechtsanspruch zu prüfen.

Ablehnung mit Abschiebungsandrohung ins Heimatland:

 Durchführung eines Checklistengesprächs (freiwillige Ausreise: Ja/Nein)

 freiwillige Ausreise „Ja“:

Bei Vorlage eines Reisepasses wird die Rückkehr zusammen mit dem zuständigen Sozialamt organisiert.

 freiwillige Ausreise „ Nein“:

Sofern kein Reisepass vorhanden ist, wird der Ausländer an den Außendienst (AD) zur Bearbeitung eines Passersatzpapierantrages und Einleitung eines Passersatzpapierverfahrens weitergeleitet. In dem Passersatzpapierverfahren ist ggf. eine Botschaftsvorführung erforderlich. Diese übernimmt in der Regel die ZAB; sofern diese keine personellen Kapazitäten hat, die Ausländerbehörde

Nach Ausstellung eines Passersatzpapiers (Dauer des Verfahrens variiert nach Heimatland) bzw. bei vorhandenem Reisepass Organisation der zwangsweisen Rückführung. Ggf. Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (Aussetzung der Abschiebung, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist)

Negativ als DÜ-Fall (Verfahren nach der Dublin III Verordnung / Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF wegen Zuständigkeit eines anderen EU-Staates):

Die Überstellung des Ausländers wird durch den Außendienst organisiert und durchgeführt.

c) Sonstige Aufgaben während und nach Abschluss des Asylverfahrens:

 Erteilung/Versagung einer Arbeitserlaubnis ggf. im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit (vgl. unten zu 3)

 Erteilung/Versagung einer Praktikumserlaubnis ggf. im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit (vgl. unten zu 3)

 Umverteilungsanträge (vgl. unten zu 3)

 Anträge auf Änderung der Wohnsitzauflage (vgl. unten zu 3)

 Bearbeitung behördlicher Anfragen von Staatsanwaltschaften, Sozial-, Einwohnermelde-, Straßenverkehrsämtern

 Befristungsentscheidungen zur Ermöglichung der Wiederreinreise abgeschobener/ausgewiesener Asylbewerber (Voraussetzung ist die Erstattung entstandenen Abschiebungskosten)

Berechnung der Abschiebungskosten durch die „Kasse ABH“

Erlass eines Befristungsbescheids, ggf. Bearbeitung des Klageverfahrens

 Ausweisung

Erlass eines Ausweisungsbescheids straffälliger Asylbewerber und ggf. Bearbeitung des Klageverfahrens

 Strafanzeigen bei nachhaltiger, fehlender Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung

4. Jugendamt Märkischer Kreis

Das Jugendamt des Märkischen Kreises hat in folgenden Aufgabenbereichen unmittelbare Zuständigkeiten:

a) Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) gelten unbeschadet ihres asylrechtlichen Status unmittelbar die Bestimmungen des SGB VIII „Kinder- und Jugendhilfe“. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich der unbegleitete ausländische Minderjährige vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.

In diesem Fall ist nach der sofortigen Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) und Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung die Klärung der Vormundschaft durch das zuständige Familiengericht zu veranlassen. Parallel sind im sog. „Clearingverfahren“ alle Fragen u.a. zur familiären, gesundheitlichen, schulischen und traumatischen Situation zu klären. Auf dieser Grundlage werden nachfolgend im Hilfeplanverfahren die erforderlichen Hilfen aus dem Leistungsspektrum des SGB VIII veranlasst.

In den zurückliegenden Monaten hat sich die Einreise von umF bundesweit auf wenige Jugendämter konzentriert. In NRW sind vorrangig als zentrale Anlaufstellen die Städteregion Aachen sowie die Städte Bielefeld, Dortmund und Köln betroffen, die dadurch nach dem SGB VIII zuständig wurden und bleiben und die aufgrund massiv steigender Fallzahlen überlastet sind. Im Märkischen Kreis und damit auch im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes MK sind bis heute vereinzelt umF zu betreuen, was derzeit zu keinen Problemen führt.

Durch Gesetzgebungsverfahren des Bundes und nachfolgend des Landes NRW soll künftig eine flächendeckende Verteilung der umF auf alle geeigneten Jugendämter erfolgen. Mit dem In Kraft treten des Landesgesetzes ist Anfang 2016 zu rechnen. Nach derzeitigen Hochrechnungen werden danach kreisweit etwa 100 umF zugewiesen, auf das Jugendamt MK entfallen davon ca. 25 Jugendliche.

Aufgrund der besonderen Problem- und Bedarfslage dieses Personenkreises haben sich die Jugendamtsleitungen im MK auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt. Derzeit findet ein intensiver Austausch und Abstimmungsprozess mit dem Ziel statt, gemeinsame Ressourcen vorzuhalten, auf die jedes Jugendamt im Bedarfsfall zugreifen kann. Unter Beteiligung freier Träger der Jugendhilfe wird der Ansatz verfolgt, ein durchzuführendes Clearingverfahren einem geeigneten freien Jugendhilfeträger zu übertragen. Hierfür müssen die Träger räumliche sowie personelle Ressourcen aufbauen und eine fachliche Konzeption vorweisen.

Das Clearingverfahren soll nach etwa 3 Monaten abgeschlossen sein und mündet in weitergehende, oft stationäre Betreuungsformen im Rahmen Jugendhilfe. Hier werden durch die entsprechenden Hilfeanbieter ebenfalls erhebliche Aufnahmekapazitäten geschaffen werden müssen.

Bezüglich der rechtlichen Vertretung der jungen Menschen durch Vormünder gibt es derzeit Gespräche und Abstimmungsprozesse mit den verschiedenen Familiengerichten, Vormundschafts- und Betreuungsvereinen sowie den Vormundschaftsabteilungen der Jugendämter.

b) Kinderbetreuung

Die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist derzeit noch als nachrangige Aufgabe zu sehen. Flüchtlingsfamilien haben aufgrund ihrer Erlebnisse sowie der aktuellen Lebenssituation einen sehr starken Zusammenhalt. Zudem ist ihnen das System der Kinderbetreuung unbekannt. Deshalb werden die Kinder im Familienverbund betreut und keinem anderen Menschen anvertraut. Dies macht ein behutsames Vorgehen und die Entwicklung von Angeboten „in kleinen Schritten“ erforderlich.

Dazu gehören aktuell Planungen, gemeinsam mit den Kommunen im Zuständigkeitsbereich und den Trägern der Kindertageseinrichtungen werden niederschwellige Betreuungsangebote in Form von Spielgruppen, Eltern-Kind-Gruppen, mobilen Angeboten usw. zu entwickelt, um ein bedarfsgerechtes Angebot vor Ort einzurichten. Erfahrungen aus der Flüchtlingshilfe zeigen, dass individuelle und kreative Lösungen entwickelt werden müssen, um eine Vertrauensbasis zu schaffen. Über das Landesjugendamt stehen Projektmittel zur „Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder aus Flüchtlingsfamilien“ für einen ersten Projektzeitraum von September 2015 bis März 2016 in Höhe von rd. 47.000 € zur Verfügung. Eine Fortsetzung der Förderung ist avisiert.

Um die Gesamtentwicklung zu analysieren erhält der Fachdienst monatliche Einwohnermeldedaten zur Situation der Flüchtlinge in den acht Orten im Zuständigkeitsbereich. Diese Daten beinhalten anonymisiert das Alter, die Nationalität und den Status der einzelnen Flüchtlinge.

Bei weiter steigenden Asylantenzahlen werden die Plätze in Kindertageseinrichtungen rechnerisch nicht ausreichen. Allerdings kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob Flüchtlingsfamilien dieses Betreuungsangebot annehmen. Nicht planbar ist auch, wo zusätzliche Plätze benötigt werden würden, da die Zuweisung zur jeweiligen Kommune kein erkennbares System hat. Derzeit werden bspw. der Gemeinde Herscheid vorwiegend junge männliche Flüchtlinge zugewiesen, aber kaum Familien.

5. Städte und Gemeinden

 Aufnahme und Unterbringung der Ihnen zugewiesenen Flüchtlinge

 Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für den vorgenannten Personenkreis

 IOM-Anträge zur freiwilligen Ausreise

Die Fragen der SPD-Kreistagsfraktion zum Tagesordnungspunkt „Flüchtlinge“ werden wie folgt beantwortet:

Zu 1:

Wie läuft die Abstimmung der unterschiedlichen Ebenen, insbesondere des Kreises mit den Städten und Gemeinden?

Das Kommunale Integrationszentrum unterstützt die ehrenamtlichen Initiativen in den Städten und Gemeinden durch folgende Maßnahmen:

 Förderung des Austauschs der Initiativen untereinander über die gute Praxis vor Ort durch zentrale Veranstaltungen; dabei gleichzeitig Vermittlung von Informationen, die im Rahmen der Flüchtlingshilfe interessant sind, wie etwa zu Themen „Wirksam helfen“, „Basiswissen Asylverfahren“, „Leistungen für Asylsuchende“, „Organisation von Sprachangeboten“

 Bereitstellung von Informationen für neu ankommende Flüchtlinge in Form von mehrsprachig abgefassten Stadtplänen in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Geografische Informationssysteme

 Weiterleitung der Fördermittel des Ministeriums für Arbeit Integration und Soziales NRW zur Stärkung des Ehrenamtes in der Flüchtlingshilfe an insgesamt zehn Flüchtlingsinitiativen im Kreis

Die Aktivitäten des Kommunalen Integrationszentrums sind mit den Integrationsbeauftragten der Städte und Gemeinden abgesprochen. Zu diesem Personenkreis gibt es langjährige Kontakte und einen regelmäßigen Austausch.

Bezüglich der sprachlichen und schulischen Integration von Kindern und Jugendlichen aus Flüchtlingsfamilien werden verbindliche Absprachen in der Zusammenarbeit zwischen Schulträgern, Schulaufsicht, den Schulen und dem Kommunalen Integrationszentrum vorbereitet. Die Aufgaben des Kommunalen Integrationszentrums umfassen dabei die Unterstützung der Schulaufsicht bei der Koordinierung der Beschulung und Vernetzung aller unmittelbar beteiligten Akteure, die Beratung von Schulen, die Beratung von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern in Absprache mit den Beratungsangeboten vor Ort sowie die Unterstützung durch infrastrukturelle Maßnahmen (z.B. mehrsprachig abgefasste Informationen, Dolmetscherangebote).

Zum Abstimmungsprozess der Jugendämter verweise ich auf die vorstehenden Ausführungen.

Im Übrigen erfolgt die Zusammenarbeit und Abstimmung des Kreises mit den Kommunen bisher im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten im üblichen Rahmen. Bei Einzelfragen zur gesundheitlichen Versorgung, wie z.B. der Erstuntersuchung und Impfung von Asylbewerbern konnte der Kreis grundsätzliche Informationen liefern und koordinierend tätig werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Drucksache 7/9/0238 für die Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 8.9.2015 hinzuweisen.

In den Bürgermeisterkonferenzen im Juni und Anfang September fand jeweils ein umfassender Informations- und Meinungsaustausch zu der Flüchtlingssituation statt, zuletzt auch mit Beteiligung der Bezirksregierung Arnsberg.

In der Kreisverwaltung wurde eine fachbereichsübergreifende Koordinierungsgruppe eingerichtet, um auf die vielfältigen Situationen und Anforderungen effektiv reagieren zu können.

Zu 2.

Gibt es eine Abstimmung der Verwaltungen mit den örtlichen Flüchtlingsarbeitskreisen?

Die Entwicklung von Kooperationsstrukturen in der Flüchtlingsarbeit ist Aufgabe der Akteure vor Ort. Aus der Zusammenarbeit mit den Kommunen einerseits und einigen Flüchtlingsinitiativen auf der anderen Seite wird deutlich, dass sich die Form und Intensität in der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen und den Initiativen von Kommune zu Kommune unterscheiden. In den meisten Städten und Gemeinden gibt es einen regelmäßigen Austausch zwischen dem Bürgermeister bzw. Bevollmächtigten und der Flüchtlingsinitiative.

In einigen Kommunen arbeiten Mitarbeiter der Verwaltung eng mit den Initiativen vor Ort zusammen. Eine schriftlich fixierte Form der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Initiativen etwa in Form eines Konzeptes ist von keiner Kommune im Märkischen Kreis bekannt.

Das Kommunale Integrationszentrum fördert die Abstimmung zwischen den Verwaltungen und den Initiativen, in dem Einladungen an die Flüchtlingsinitiativen auch den Gemeindeverwaltungen zur Kenntnis gegeben werden. Außerdem werden im Austausch der Initiativen untereinander unter anderem Beispiele guter Praxis in der Zusammenarbeit mit den Behörden vor Ort vermittelt.

Zur Ausländerbehörde bestehen Kontakte in konkreten Einzelfällen. Die häufigsten Themen fallen unter die Rubrik: Arbeit/Praktikum/Ausbildung.

Zu 3.

Welche Auswirkungen hat der jeweilige Status der Flüchtlinge / Asylsuchenden auf die Zuständigkeiten und die Ansprüche der Betroffenen?

Für den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde ergeben sich folgende Auswirkungen:

a) Arbeitserlaubnisse:

Asylbewerber

 0-3 Monate im Bundesgebiet

keine Arbeitserlaubnis

 3-15 Monate im Bundesgebiet

die Aufnahme einer Beschäftigung ist grundsätzlich möglich (§ 61 Abs. 2 AsylVfG).

Bei Vorsprache wird die Auflage „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde“ in die Aufenthaltsgestattung bzw. BüMA der Ausländer aufgenommen und ein Formular „Stellenbeschreibung“ ausgehändigt. Dieses Formular muss durch den potenziellen Arbeitgeber ausgefüllt und sodann zur ABH zurück gebracht werden. Die ABH leitet den Antrag über ADVIS an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Nach Übermittlung der Entscheidung der Bundesagentur benachrichtigt die ABH den Ausländer.

positive Entscheidung: Arbeitserlaubnis wird in die Aufenthaltsgestattung bzw.

BüMA aufgenommen

negative Entscheidung: ggf. Erlass eines Ablehnungsbescheids und Bearbeitung des Klageverfahrens.

 15 Monate bis 4 Jahre

gleiches Verfahren wie Punkt 2, mit Ausnahme das die Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit entfällt (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV)

 4 Jahre und mehr

uneingeschränkte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich. Die Auflage „Erwerbstätigkeit gestattet“ wird in die Aufenthaltsgestattung bzw. BüMA der Ausländer aufgenommen (§ 32 Abs. 3 BeschV) abgelehnte Asylbewerber

 0-3 Monate im Bundesgebiet

keine Arbeitserlaubnis

 3-15 Monate im Bundesgebiet

die Aufnahme einer Beschäftigung ist grundsätzlich möglich (§ 32 Abs. 1 S. 1 BeschV), Verfahren s.o.;

bei fehlender Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung: Versagung der Arbeitserlaubnis durch die ABH (§ 33 BeschV), ggf. Erlass eines Ablehnungsbescheids und Bearbeitung des Klageverfahrens.

 15 Monate bis 4 Jahre

s.o. mit Ausnahme das die Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit entfällt (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV)

 4 Jahre und mehr

uneingeschränkte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich (§ 32 Abs. 3 BeschV);

bei fehlender Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung: Versagung der Arbeitserlaubnis durch die ABH (§ 33 BeschV), ggf. Erlass eines Ablehnungsbescheids und Bearbeitung des Klageverfahrens.

b) Praktikumserlaubnisse:

Die Aufnahme eines Praktikums ist Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern (unter der Voraussetzung der Identitätsfeststellung) ab dem dritten Monat im Bundesgebiet möglich. Der Ausländerbehörde wird ein vorläufiger Praktikumsvertrag zur Prüfung vorgelegt. Hospitationen, Eignungsfeststellungen und Berufsorientierungspraktika bedürfen keiner Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit. Bei Praktika und Probebeschäftigungen/Schnupperpraktika muss die ABH die Bundesagentur für Arbeit beteiligen und ist an deren Entscheidung gebunden. Sofern ein Praktikum absolviert werden kann, wird die Auflage in der Aufenthaltsgestattung, BüMA, Duldung des Ausländers bei Vorsprache entsprechend abgeändert.

c) Wohnsitzänderung:

 Asylbewerber

die ABH beantragt die Umverteilung bei der Bezirksregierung

 abgelehnte Asylbewerber

die ABH stellt einen Antrag bei der Ausländerbehörde des begehrten Zuzugsortes und bittet um die Übersendung einer Stellungnahme

positive Stellungnahme: Streichung der Wohnsitzauflage und Übersendung der Ausländerakte an den Zuzugsort

negative Stellungnahme: Erlass eines Ablehnungsbescheids, ggf. Bearbeitung des Klageverfahrens

Für finanzielle und sachliche Leistungen an Asylbewerber sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig.

Zu 4.

Was hat das Gespräch der Landräte mit der Ministerpräsidentin und dem Innenminister am 21. August 2015 ergeben?

Zum 21. August 2015 hatte die Ministerpräsidentin des Landes NRW, Frau Hannelore Kraft, alle Landräte zu einem Gespräch über die aktuelle Situation der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in die Staatskanzlei eingeladen. An dem Termin nahmen auch der Minister für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen, Ralf Jäger, und die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW, Barbara Steffens, teil.

Die Vertreter der Landesregierung schilderten die schwierige Lage der nordrhein-westfälischen Flüchtlingspolitik. Die Ministerpräsidentin bat um Verständnis, dass aufgrund der hohen Zahl von Asylbewerbern und Flüchtlingen die Behörden des Landes NRW an ihre Belastungsgrenzen kämen. Die Bewältigung der Flüchtlingsfrage sei eine große gemeinschaftliche Aufgabe aller staatlichen Ebenen.

Für die Zusage des Bundes Zusage, sich angemessen dauerhaft und strukturell an den Kosten der Flüchtlingsbetreuung zu beteiligen, so die übereinstimmende Haltung der Gesprächsteilnehmer, müsse das bisherige Angebot von drei Milliarden Euro an finanzieller Unterstützung für Länder und Kommunen verbessert werden. Die Landräte forderten aber auch eine bessere finanzielle Ausstattung im Flüchtlingsaufnahmegesetz durch das Land NRW. Im bundesweiten Vergleich ist die derzeitige Landeserstattung völlig unzureichend.

Von kommunaler Seite wurde zudem kritisiert, dass das Land Nordrhein-Westfalen zu spät das Ausmaß erkannt und es versäumt hat, die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen des Landes massiv zu erweitern. Insbesondere ist durch die Alleinzuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg viel zu spät damit begonnen worden, Aufnahmeeinrichtungen in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf einzurichten. Durch diese Versäumnis fehlen heute erheblichen Kapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes.

Ebenfalls angesprochen wurden einige Forderungen des Landkreistages, die nunmehr im Positionspapier „Für eine nachhaltige Flüchtlingspolitik, Forderungen des Landkreistages NRW an das Land NRW und den Bund“ vom 4.9.2015 zusammengefasst wurden (Anlage).

Über die aktuelle Situation zur Einrichtung von Notunterkünften für Asylbewerber durch die Kreisverwaltung wird noch eine gesonderte Information erfolgen

Was ist ein Kreistag?

Antwort

Fraktion / Partei – Was ist der Unterschied?

Antwort

Wie arbeitet eine Fraktion?

Antwort

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