Antrag zur Änderung der Hauptsatzung: Besetzung von Stellen

Veröffentlicht am 14.03.2024 in Allgemein

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt:

  1. Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Ergänzung um einen §14 a) für den Märkischen Kreis wird in der Fassung aus der Anlage beschlossen.
  2. Die beschlossene Satzung zur Änderung der Hauptsatzung ist unverzüglich bekannt zu machen.

Begründung:

Gemäß § 49 Abs. 1 KrO NRW ist der Landrat Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. Er trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zum Kreis verändern, durch den Kreistag oder den Kreisausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Bis zu Beginn der 2000er Jahre wurden Entscheidungen über Führungspositionen in der Kreisverwaltung politisch beschlossen. Die aktuelle Hauptsatzung trifft zur Zuständigkeit in Personalangelegenheiten keine Regelung, so dass der Landrat grundsätzlich in eigener Zuständigkeit in allen Personalangelegenheiten allein entscheidet.

Mit der Ergänzung der Hauptsatzung mit einem § 14 a „Personalangelegenheiten“ lt. Anlage wird geregelt, dass zukünftig in den dargestellten Fallkonstellationen Stellenbesetzungen der Fachbereichs-, Fachdienst- und Regiebetriebsleitungen sowie Beauftragten (beispielsweise der Gleichstellungsbeauftragten) im Einvernehmen mit dem Landrat einen Kreistagsbeschluss bedürfen. Mit dieser Regelung werden frühere Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten wiederhergestellt.

Mit der Übernahme der gesetzlichen Regelung aus der KrO NRW in die Hauptsatzung wird der Kreistag jedoch nicht für alle beamten- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von Führungskräften zuständig, sondern nur für solche, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis zum Kreis verändern. Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen (= Einstellung von Beamten), Entlassungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder Aufhebung von Arbeitsverträgen. Eine unverhältnismäßige Befassung des Kreistages mit Personalangelegenheit ist daher nicht zu erwarten.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Wolfgang Rothstein                                          Ariane Knauer

Fraktionsvorsitzender                                               Fraktionsgeschäftsführerin

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