Reinigungsdienst - Juni 2010

Antrag für die Sitzung des Kreistages am 24.06.2010

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der Jahresreinigungsflächen, eine Aufteilung der Reinigung im Verhältnis 50 % Eigenreinigung und 50 % Fremdreinigung sicher zu stellen. Neueinstellungen kreiseigener Reinigungskräfte sind in diesem Rahmen wieder möglich.

Begründung:

Am 22.03.2007 hatte der Kreistag in seiner Sitzung folgenden Beschluss gefasst:

„Für den Reinigungsdienst erfolgen ab sofort keine Neueinstellungen mehr. Sofern Reinigungskräfte auf eigenen Wunsch oder altersbedingt ausscheiden, werden durch interne Umsetzungen vorrangig die kleineren Reinigungsobjekte sukzessive zur Fremdreinigung an private Anbieter übertragen“.

Seit der Beschlussfassung durch den Kreistag haben sich verschiedene Rahmenbe-dingungen bei der Reinigung geändert.

1. Der am 28.10.2009 abgeschlossene Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung beinhaltet eine Tarifanpassung der einzelnen Lohngruppen in zwei Schritten ab dem 01.01.2010 bis zum 31.12.2011. Ab dem 01.01.2010 erhöhen sich die Löhne jeweils um 3,1 % und ab dem 01.01.2011 um weitere 1,8 %. Aufgrund von Lohnanpassungsklauseln in den Reinigungsverträgen erhöhen sich die Ausgaben um 80 % der tariflichen Erhöhungen. Bei erneuten Ausschreibungen einzelner Objekte ist daher auch mit höheren Kosten zu rechnen, da sich durch die tarifliche Veränderung der tarifliche Stundenlohn im Bereich der Unterhaltsreinigung von 8,15 € auf 8,40 € erhöht hat. Der seinerzeit errechnete Abstand von ca. 1 €/Stunde zwischen Eigen- und Fremdreinigung im Bereich des Stundenlohnes hat sich reduziert, da die Tariflohnsteigerungen im Geltungsbereich des TVöD geringer ausgefallen sind als in dem der IG Bau.

2. In den Reinigungsverträgen mit Fremdfirmen sollte eine Vorgabe hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht aufgenommen werden. Nach Auskunft der Verwaltung ist der Märkische Kreis nach aktueller Rechtsprechung nicht berechtigt, Lohnabrechnungen zu prüfen. Es kann daher nicht geprüft werden, ob dieser Vertragsinhalt eingehalten wird.

3. Zur Zeit der Erstellung der letzten Kreistagsvorlage war die Frage der Bezahlung kreiseigener Reinigungskräfte bei Neueinstellungen noch nicht abschließend geklärt. Neu eingestellte Reinigungskräfte werden nunmehr eindeutig in die Entgeltgruppe 1 TVöD eingestuft. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 20.05.2009 – 4AZR 315/08 die Eingruppierung von Reinigungskräften selbst für den sensiblen Bereich wie ein Krankenhaus in die Entgeltgruppe 1 bestätigt und ein Verlangen nach einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 zurückgewiesen.

Um gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Arbeitnehmern mit zumeist schlechten oder gar keinen Schulabschlüssen die Möglichkeit zu bieten, durch eine Reinigungstätigkeit im Rahmen einer voll sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und gleichzeitig auch die private Wirtschaft und hier insbesondere den Mittelstand zu fördern, erscheint eine Quotierung der Reinigung im Verhältnis 50% Eigenreinigung und 50 % Fremdreinigung angemessen.

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Der Antrag wurde mit Mehrheit bei einigen Gegenstimmen angenommen.

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