Finanzierung der Förderschulen und Berufskollegs in Trägerschaft des Märkischen Kreises

Veröffentlicht am 13.03.2019 in Kreistagsfraktion

Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion für die Sitzung des Schul- und Sportausschusses am 13.03.2019

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 27.02.2019 ein Urteil des Verwaltungsgerichtes
Düsseldorf vom 16.11.2017 letztinstanzlich bestätigt. Die Stadt Monheim
hatte gegen den Heranziehungsbescheid des Kreises Mettmann zur Kreisumlage für das
Haushaltsjahr 2016 geklagt. Hintergrund der Klage ist die Finanzierung der Förderschulen
sowie der heilpädagogischen bzw. integrativen Kindertagesstätten im Wege der allgemeinen
Kreisumlage. Die Stadt Monheim vertritt die Auffassung, dass hierfür eine Teilkreisumlage zu
bilden ist, weil es sich jeweils um eigenständige Einrichtungen handelt, welche von der Stadt
Monheim teilweise nur geringfügig und teilweise überhaupt nicht genutzt wurden. Diese
Rechtsauffassung wurde durch die entscheidenden Gerichte bestätigt.


Die Entscheidung betrifft ausschließlich das Jahr 2016. Verfahren für die Jahre 2017 und
2018 sind noch rechtshängig.


Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes lag der Verwaltung bei der Erstellung dieser
Vorlage noch nicht vor. Aufgrund dieser Tatsache und der Kürze der zur Verfügung stehenden
Zeit ist eine abschließende Bewertung des Sachverhaltes und der möglichen Folgen
durch die Verwaltung noch nicht möglich. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf
vom 16.11.2017 ist jedoch ersichtlich, dass sich die Voraussetzungen, unter denen das
Urteil ergangen ist, in einigen Punkten deutlich von den Voraussetzungen im Märkischen
Kreis unterscheiden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht allein die Finanzierung der
Förderschulen Klagegegenstand war, sondern dass es gleichermaßen um die Finanzierung
der Förderschulen sowie der heilpädagogischen bzw. integrativen Kindertagesstätten ging.
Das argumentativ vorgetragene Missverhältnis zwischen der Inanspruchnahme der jeweiligen
Einrichtungen und der Beteiligung an deren Kosten war bei den Kindertagesstätten noch
weitaus stärker ausgeprägt als bei den Förderschulen. Von insgesamt 147 Kindern kamen im
Jahre 2016 lediglich 4 aus Monheim. Über die allgemeine Kreisumlage sollte die Stadt Monheim
jedoch 32,18 % der Kosten tragen. Der Märkische Kreis ist jedoch bekanntlich kein Träger
heilpädagogischen bzw. integrativen Kindertagesstätten, so dass hier allein auf die Situation
an den Förderschulen abzustellen ist.

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass der Kreis Mettmann die Stadt Monheim über
die allgemeine Kreisumlage zu den Kosten für eine Förderschule herangezogen hat, welche
die Stadt Monheim bereits aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mitfinanzierte.
In diesem Fall lag also eine Doppelbelastung vor.


Die Finanzierung der Berufskollegs des Kreises Mettmann war nicht Gegenstand der Klage,
weil für sie bereits eine Teilkreisumlage erhoben wurde. Diese beruhte jedoch auf einer abweichenden
Sachlage. Da die Stadt Monheim und die Stadt Langenfeld dem Zweckverband
der Berufsbildenden Schulen Opladen angehörten, kämen ihnen die Berufskollegs des Kreises
Mettmann nur in geringen Umfang zustatten. Eine vergleichbare Situation gibt es im
Märkischen Kreis ebenfalls nicht.


Zu den einzelnen Fragen:
1. Aktuell geht die Verwaltung davon aus, dass sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes
Düsseldorf und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW keine
Folgen für die Finanzierung der Förderschulen und Berufskollegs in Trägerschaft des
Märkischen Kreises ergeben. Eine endgültige Bewertung dieser Frage kann jedoch
erst erfolgen, wenn der Verwaltung der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vorliegt.
Sobald dies der Fall ist, wird die Verwaltung die möglichen rechtlichen Konsequenzen
prüfen.
2. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aus Sicht der Verwaltung keine Änderung der Finanzierung
erforderlich. Im Übrigen wird auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen.

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